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Donnerstag, 5. Dezember 2013, 01:55

Petition zur Abschaffung der Sanktionen beim ALG II

Bis zum 18.12. läuft diese Petition, die von einer Jobcenter-Mitarbeiterin eingericht wurde:

Zitat

Petition 46483
Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Sanktionen und Leistungseinschränkungen (SGB II und SGB XII) vom 23.10.2013
Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Paragrafen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 31 bis § 32 SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, §39a SGB XII) ersatzlos zu streichen, die die Möglichkeit von Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen beinhalten.
Begründung
Die Sanktionen (§ 31 und § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und die Leistungseinschränkungen (§ 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch) verletzen das Recht auf die Absicherung des zwingend gesetzlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums. Wem ganz oder teilweise die Grundsicherungsleistung gestrichen wird, dessen Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist bedroht.


Unterzeichnen kann man hier

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Donnerstag, 16. Januar 2014, 00:12

Aktuell ist die Petition in Prüfung. Sie hat 55271 Unterzeichner bekommen, damit ist das notwendige Quorum erreicht.

Ein bischen was zum Nachdenken aus den Erklärungen auf der Seite des Deutschen Bundestages:

Zitat

Das Quorum
Mit Quorum (lateinisch für „von denen“) ist die notwendige Anzahl an Unterstützern für eine öffentliche Beratung des Petitionsausschusses gemeint. Wird eine Petition nach Eingang innerhalb von vier Wochen (bei öffentlichen Petitionen rechnet die Frist ab der Veröffentlichung im Internet) von 50.000 oder mehr Personen unterstützt, wird über sie im Regelfall im Petitionsausschuss öffentlich beraten. Das besondere daran: Der Petent wird zu dieser Beratung eingeladen und darf sein Anliegen persönlich vor den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorbringen.

Dies ist aber nur der Regelfall, denn das Erreichen des Quorums führt nicht zwingend zu einer öffentlichen Beratung; die Abgeordneten des Petitionsausschusses können sich mit einer zweidrittel Mehrheit gegen die Beratung einer Petition in einer öffentlichen Sitzung entscheiden. Darüber hinaus ist es aber auch möglich, eine Petition öffentlich zu beraten, obwohl sie das nötige Quorum von 50.000 Unterstützern nicht erreicht hat. Entscheidend ist letztlich der Inhalt der Petition.

Zitat

Wirkt sich die Anzahl an Unterstützern auf die Bearbeitung einer Petition aus?
Die Anzahl an Unterstützern wirkt sich grundsätzlich nicht auf die parlamentarische Prüfung einer Petition aus, für den Umfang der Prüfung ist allein das Anliegen entscheidend. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 17 jedermann das Petitionsrecht und der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestage bearbeitet jede eingegangene Petition gleich – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelpetition oder eine öffentliche Petition mit tausenden von Unterstützern handelt. Die Zahl der Unterstützer und das Erreichen des Quorums erleichtert jedoch den Zugang zu einer öffentlichen Beratung.


Zitat

Rechtliche Grundlagen
Artikel 17 Grundgesetz
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Das Petitionsrecht gehört zu den verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 17 garantiert damit jedem das Recht, eine Petition einzureichen – unabhängig davon, ob er oder sie volljährig ist, Ausländer ist oder im Ausland lebt. Vorraussetzung ist nur, dass die Petition schriftlich oder online mithilfe des Onlineformulars und mit Angabe der Adresse eingereicht wird. Natürlich muss die Eingabe darüber hinaus auch im Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages liegen. Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen, werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit eine Landeszuständigkeit gegeben ist.

Artikel 45c Grundgesetz
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

Artikel 17 ist nicht der einzige Artikel im Grundgesetz, der sich mit Petitionen befasst, denn 1975 wurde der Petitionsausschusses mit einer weiteren Erwähnung in der Verfassung in besonderer Weise aufgewertet: Artikel 45 c schreibt dem Deutschen Bundestag seit dem vor, in jeder Legislaturperiode einen Petitionsausschuss einzurichten. Damit ist der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag einer der Verfassungsausschüsse. Neben dem Petitionsausschuss genießen nur drei weitere Ausschüsse diese herausgehobene Position: Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, der Ausschuss für Verteidigung und der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union.

Zu den rechtlichen Grundlagen für die Arbeit des Petitionsausschusses gehören zudem noch das aufgrund von Artikel 45c erlassene Befugnisgesetz und die parlamentsinternen Regelungen der Geschäftsordnungen einschließlich der Verfahrensgrundsätze, die sich der Petitionsausschuss selbst gibt.


Und der Link zu Wikipedia darf nicht fehlen: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Interessant die Zusammenstellung einzelner Petitionen, weitaus spoannender als dieses bloßes Auflisten bearbeiteter Petitionen fände ich allerdings eine Auflistung was genau denn am Schluß dabei herausgekommen ist.
Ich meine, wo genau steht denn welche Konsequenzen die Bearbeitung einer Petition hat? Bezieht sich eine Petition wie in dem von Markus geposteten Beispiel auf die Abschaffung von Sanktionen bei Hartz IV und der Ausschuss bearbeitet das Ganze indem er sich die Petition ansieht, bischen drüber redet und dann?
Wer hat Zeit und Lust das zu recherchieren?

Birgit
Signatur von »Lady.Birgit«
~Vor den Problemen wegzulaufen, zählt nicht als Bewegungsübung ~


Wann, wenn nicht jetzt?
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Mein Blog: Birgits Kaffeetasse

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3

Mittwoch, 23. Juli 2014, 00:58

Ist gar nicht so leicht auf den ersten Blick. Da muss man wohl etwas tiefer wühlen.

So wie es bis jetzt aussieht bedeutet Petitionsrecht lediglich, dass sie verpflichtet sind, sich das Anliegen anzuhören.

4

Sonntag, 27. Juli 2014, 11:26

Die benötigte Anzahl der Stimmen sind erforderlich damit sich der Petitionsausschuss überhaupt bereit erklärt die Petition zu lesen.
Danach wird entschieden, ob der Antrag an die nächste Hürde weitergegeben wird.
Wenn die Antragsteller dann noch Glück haben, bekommen sie dann irgendwann sogar eine Antwort.

Wer also glaubt, das sein Recht auf Demokratie ernst genommen wird, der wird vermutlich arg enttäuscht werden.

5

Montag, 28. Juli 2014, 17:35

Recht auf Demokratie, was soll das denn sein ? ;)
Signatur von »Sir Thomas Marc« Nichts zu wissen ist keine Schande, nicht zu fragen schon!
Wer interpretiert, was er von anderen hört, bewegt sich lichtschnell am Kern der Worte der Anderen vorbei.
Lest ruhig zwischen den Zeilen. Auch wenn dort nichts steht...

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6

Donnerstag, 31. Juli 2014, 01:39

Interessant, aber falscher thread?

(Ehemals obiger Beitrag verschoben)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sir Markus« (31. Juli 2014, 10:08)


7

Donnerstag, 31. Juli 2014, 02:14

ja.
Signatur von »Sir Thomas Marc« Nichts zu wissen ist keine Schande, nicht zu fragen schon!
Wer interpretiert, was er von anderen hört, bewegt sich lichtschnell am Kern der Worte der Anderen vorbei.
Lest ruhig zwischen den Zeilen. Auch wenn dort nichts steht...

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8

Donnerstag, 31. Juli 2014, 10:10

Hm... Das steht nicht mal im Grundgesetz...

9

Sonntag, 3. August 2014, 14:05

Genau, aber da steht ewat über deutschland als solches drin.
Signatur von »Sir Thomas Marc« Nichts zu wissen ist keine Schande, nicht zu fragen schon!
Wer interpretiert, was er von anderen hört, bewegt sich lichtschnell am Kern der Worte der Anderen vorbei.
Lest ruhig zwischen den Zeilen. Auch wenn dort nichts steht...

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